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Mittwoch, 29. Juli 2026

Rufmord im Internet bedroht Unternehmen existenziell. Verleumdung von Unternehmen im Internet: Rufmord erfolgreich löschen.

Eine gefälschte Google-Rezension oder ein geschäftsschädigender Post zerstören das Kundenvertrauen, führen zu Umsatzeinbrüchen und verhindern die Gewinnung neuer Bewerber. 

Da die Anonymität im Netz die Hemmschwelle senkt, greifen Konkurrenten oder unzufriedene Personen immer häufiger zu illegalen Mitteln. Betroffene Firmen müssen falsche Tatsachenbehauptungen jedoch nicht tatenlos hinnehmen: 

Gesetzgeber und Plattformbetreiber bieten rechtliche sowie technische Werkzeuge, um geschäftsschädigende Verleumdungen dauerhaft zu entfernen.


Wann liegt eine Verleumdung vor?

Rechtlich muss klar zwischen strafbarer Verleumdung und freier Meinungsäußerung unterschieden werden. Die freie Meinung ist durch das Grundgesetz geschützt. Sie umfasst subjektive Bewertungen wie „Der Service war unfreundlich“. 

Eine Verleumdung (§ 187 StGB) liegt dagegen vor, wenn jemand wider besseres Wissen unwahre Tatsachen über ein Unternehmen behauptet, um dessen Ruf zu schädigen (z. B. „Hier werden abgelaufene Lebensmittel serviert“, obwohl dies nachweislich nicht stimmt). 

Solche Falschbehauptungen sind niemals von der Meinungsfreiheit gedeckt. Sie sind rechtswidrig und begründen einen sofortigen Löschungsanspruch.Strategien zur Entfernung von VerleumdungenWer rufschädigende Inhalte löschen lassen möchte, sollte strukturiert vorgehen. Übereilte Reaktionen können die Situation durch den „Streisand-Effekt“ verschlimmern.

Beweise sichern: 

Dokumentieren Sie den Inhalt sofort. Erstellen Sie vollständige Screenshots mit Datum, Uhrzeit, URL und dem Namen des Verfassers.Plattformen kontaktieren: Nutzen Sie die offiziellen Meldeformulare der Portale (Google, Kununu, Yelp). Verweisen Sie konkret auf den Verstoß gegen die Richtlinien und geltendes Recht.

Notice-and-Take-Down: 

Reagiert der Betreiber nicht, hilft ein juristisches Schreiben. Sobald ein Hoster Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt, muss er den Inhalt prüfen und sperren, da er sonst unter Umständen selbst haftet.

Anwalt einschalten: 

Ein IT-Rechtler oder Medienanwalt kann Abmahnungen versenden. Bei anonymen Tätern lassen sich Identitäten über zivilrechtliche Auskunftsansprüche oder Ermittlungsbehörden feststellen.Einstweilige Verfügung: Bei hoher Dringlichkeit kann ein Gericht den Täter oder die Plattform per einstweiliger Verfügung zur sofortigen Löschung verpflichten.

Strafrecht und Schadensersatz

Neben der Löschung sollten Unternehmen prüfen, ob sie Strafanzeige erstatten. Verleumdung und Kreditgefährdung sind Straftaten. Die Staatsanwaltschaft kann Ermittlungen einleiten, um Hintermänner von Fake-Profilen aufzudecken. 

Zudem haben Firmen Anspruch auf Schadensersatz, wenn durch den Rufmord nachweisbar finanzielle Schäden oder Auftragsverluste entstanden sind.FazitRufmord im Internet lässt sich erfolgreich bekämpfen. 

Durch die Kombination aus Plattform-Meldungen, anwaltlichem Druck und gerichtlichen Schritten lässt sich der gute Ruf des Betriebs schnell wiederherstellen.

Samstag, 20. Mai 2023

Verleumdung von Unternehmen. Rufschädigung durch Medienberichte: Was tun bei Verleumdung?

Rufschädigung durch Medienrechtberichte, insbesondere durch Boulevardmedien wie die BILD-Zeitung es ist, kann Existenzen zerstören. Wir helfen seit Jahren Personen des öffentlichen Lebens, Unternehmen, Verbände und Vereine, aber auch Privatpersonen bei Rufschädigung und Verleumdung durch Medienberichterstattung.

Wo Persönlichkeitsrechte durch tendenziöse und rechtswidrige Berichterstattung schwerwiegend verletzt werden, ist schnelles Handeln geboten. Bei umfangreichen bundesweiten Hetzkampagnen und Rufschädigungen müssen in kürzester Zeit zahlreiche Abmahnungen versendet und einstweiligeVerfügungen beantragt werden, um den durch die rufschädigende Medienberichterstattung entstandenen Schaden einzudämmen und weitere Rufschäden zu vermeiden. 


Rufschädigung durch Medienberichte, Verleumdungen und üble Nachrede erfolgen auf unterschiedliche Art und Weise. Immer wieder müssen wir für unsere Mandanten z.B. gegen unzulässige Verdachtsberichterstattung vorgehen und Unterlassungsansprüche wegen einer 
Persönlichkeitsrechtsverletzung geltend machen. 

In sehr vielen Fällen berichtet z.B. die BILD ohne das Vorliegen hinreichender Beweistatsachen und vorverurteilend über unsere Mandanten, gegen die zunächst nur aufgrund eines geringen Anfangsverdachts einer Straftat ermittelt wird. Stellungnahmen werden hierbei teilweise nur unzureichend eingeholt und die Medien berichten dann regelmäßig kampagnenartig und hartnäckig über den Stand der Ermittlungen.


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